Services Mediation
Mediation und Verfahrenskostenhilfe
Erfreulich - aber natürlich längst nicht weit genug gehend- ist, dass finanziell mittellosen Medianten unter bestimmten Voraussetzungen derzeit wenigstens Verfahrenskostenhilfe für eine Mediation gewährt werden kann, sofern das zuständige Gericht unter finanzieller Förderung von Bund und Land ein Forschungsvorhaben zur Mediation durchführt.
Es ist zu hoffen, dass von dieser Möglichkeit in großem Umfang Gebrauch gemacht wird, damit der Gesetzgeber nicht mehr umhin kann, den Bedarf und die Notwendigkeit, für Mediationsverfahren grundsätzlich bei den entsprechenden Voraussetzungen der Medianten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, zu erkennen und diesem gesellschaftlichen Bedürfnis -wie von den Mediationsverbänden seit langem gefordert – schnellstmöglich durch eine Erweiterung der Verfahreskostenhilfe auf Mediationsverfahren zu entsprechen.
- Tipp 1- Verjährungshemmung durch Mediationsverfahren
- Tipp 2- Vollstreckbarkeit von Mediationsergebnissen
Tipp 1- Verjährungshemmung durch Mediation
Oft machen sich potentielle Medianten Gedanken darüber, ob sie durch den Versuch einer Mediation evtl. ihre Rechtspositionen verlieren, insbesondere ihre Ansprüche verjähren.
Hier kann Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Kofler Sie völlig beruhigen: Es ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass mit der Mediation eine Verjährungshemmung (§ 203 BGB) eintritt. Das heißt, die Verjährung läuft für die Dauer des Mediationsverfahrens nicht weiter, eine Verschlechterung Ihrer Rechtsposition ist insoweit ausgeschlossen.
Also trauen Sie sich ruhig und wählen Sie das besser zu IHNEN passende Verfahren: Mediation oder juristische Auseinandersetzung – die KANZLEI KOFLER ist bei beidem an Ihrer Seite!
Tipp 2 – Vollstreckbarkeit von Mediationsergebnissen
Der zweite Punkt, der Medianten oft beschäftigt, ist die Sorge, dass ihr Gegenüber sich irgendwann unter veränderten Umständen vielleicht doch nicht mehr an die Mediationsabsprache hält und sie dann keinen vollstreckbaren Titel wie bei einem Urteil in den Händen halten.
Auch diese Sorge ist unbegründet. Zum einen zeigt die Erfahrung, dass Medianten sich gerade wegen der unter Berücksichtigung ihrer wirklichen Interessen von ihnen eigenverantwortlich und einvernehmlich mit dem Mediationspartner gefundenen Konfliktbeilegung innerlich sehr viel mehr an das Ergebnis gebunden fühlen als bei einem - oft von einer Seite als ungerecht empfundenen - Urteil, das doch immer wieder einmal unterlaufen wird, gegen das Rechtsmittel eingelegt bzw. baldmöglichst Abänderungsanträge gestellt werden.
Zum anderen lässt sich die Vollstreckbarkeit des Mediationsvertrages problemlos auf folgenden drei Wegen juristisch verbindlich machen:
1. können wir die Abschlussvereinbarung der Mediation gemäß § 794 I Nr.1 ZPO als gerichtlich protokollierten Vergleich festhalten lassen
2. kann der Mediationsvertrag auch notariell beurkundet werden oder
3. unter den Voraussetzungen der §§ 796 a, 796 b ZPO durch Anwaltsvergleich geregelt werden.
Eine Studie im Auftrag der EU bezüglich Mediationsverfahren von Unternehmen kam zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensdauer bei Durchführung einer Mediation im Schnitt ein Jahr (!) kürzer ist als bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens ohne Mediation; die Verfahrenskosten sind durchschnittlich um mehr als 13.000,00 Euro geringer.
Bei einer Befragung fast 900 klein- und mittelständischer Betriebe, die bereits eine Mediation zur Lösung eines Konflikts durchgeführt hatten, würden 82 % diese Form der Streitbeilegung empfehlen.
Bei einer Befragung fast 900 klein- und mittelständischer Betriebe, die bereits eine Mediation zur Lösung eines Konflikts durchgeführt hatten, würden 82 % diese Form der Streitbeilegung empfehlen.
2012 wurde endlich - nach zähem Ringen zwischen Bund und Ländern - das Mediationsgesetz verabschiedet, dessen Wortlaut wir ihnen nicht vorenthalten wollen: Zum Mediationsgesetz(pdf)